Satzung

 

§1

Der am 14. Dezember 1974 in Brücken/Pfalz gegründete Verein trägt den Namen „Tischtennis-Club 1974 Brücken eingetragener Verein“.
Sitz des Vereins ist Brücken.
Die Vereinsfarben sind Schwarz-Rot.
Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Zweck des Vereins

Der Tischtennis-Club, in dieser Satzung weiterhin kurz „Verein“ genannt, betreibt vor allem Tischtennis, aber auch andere Leibesübungen im Sinne des Amateurgedankens als Mittel zur körperlichen und geistigen Gesunderhaltung. Der Verein pflegt Heimatgefühl und Volksbewußtsein und will seine Mitglieder, besonders die Jugend, zu aufrechten Menschen, Staats- und Weltbürgern im Geist der Freiheit und Menschenwürde erziehen helfen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch gemeinsame Sportstunden und Teilnahme am Wettkampfsport sowie Förderung der sportlichen Jugendpflege. Dafür stellt der Verein seinen Mitgliedern sein Vermögen, insbesondere seine Sportanlagen und Baulichkeiten zur Verfügung und verwendet seine Einkünfte ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind. Der Verein ist frei von rassischen, parteipolitischen und konfessionellen Tendenzen.

§2a

Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein verfolgt gemäß §2 ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben auch bei Austritt oder Ausschluß sowie bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Beitragsrückzahlung oder Anteile aus dem Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Vereinsämter werden ehrenamtlich geführt. Notwendige Ausgaben können erstattet werden.

§3

Mitglieder

Der Verein hat

1. Kinder
2. Jugendliche
3. aktive Mitglieder
4. passive Mitglieder

§4

Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie haben alle Rechte der Mitglieder, können jedoch von der Beitragszahlung befreit werden.

§5

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Wer Mitglied werden will, legt einen Aufnahmeantrag vor, mit dem er zugleich die Vereinssatzung anerkennt.
Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist außerdem die schriftliche Zustimmung der Erziehungs- berechtigten erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen.
Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von 4 Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet endgültig der Vereinsausschuß.

2. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt
b) durch Ausschluß (§13)
c) durch Tod

§6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen. Die Aktiven haben Anspruch auf sach- und fachgerechte Betreuung und auf Versicherungsschutz.
Mitglieder über 18 Jahren haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung sowie aktives und passives Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins.
Von den Mitgliedern wird erwartet, daß sie am Leben des Vereins Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.
Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren verpflichtet.

§7

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Ausschuß
3. der Vorstand

§8

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Zu ihren Aufgaben gehören:
a) Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung
b) Entlastung des Vorstandes und des Vereins-Ausschusses
c) Wahl des Vorstandes, des Schriftführers, des Rechnungsführers, der Jugendwarte und der Ausschußmitglieder
d) Beschlußfassung über Anträge und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten
e) Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung hat einmal im Jahr zusammenzutreten.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf einberufen, oder wenn der Ausschuß oder mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder (§3, Ziffer 3 und 4) unter Angabe des Grundes es schriftlich beantragen.
Der Vorsitzende oder sein Beauftragter gibt Tagungsort und Zeit der Mitgliederversammlung mindestens 4 Wochen, ihre Tagungsordnung mindestens 2 Wochen vorher schriftlich bekannt.
Anträge sind dem Vorstand spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen, andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung anerkannt wird.
Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Sie müssen gegebenenfalls mit dem Wortlaut der beantragten Änderung auf der bekanntgegebenen Tagesordnung stehen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Sie ist in jedem Fall ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Teilnehmer beschlußfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen müssen mit zwei Drittel Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
Die Beschlüsse sind den Mitgliedern in geeigneter Weise bekanntzugeben. Beschlüsse, welche die Gemeinnützigkeit des Vereins (§2a) berühren, sind dem Finanzamt mitzuteilen.

§9

Der Ausschuß

Der Ausschuß besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Rechnungsführer
e) dem Jugendwart
f) dem Mannschaftsführer oder einem von ihm benannten Vertreter aus jeder Damen- und Herrenmannschaft

Der Ausschuß ist zuständig für die:
a) Beschlußfassung über den Jahreshaushalt
b) Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden gegen Strafen
c) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und anderer Ehrungen
d) Erlaß besonderer Ordnungen
e) Beratung der laufenden Vereinsangelegenheiten
Der Ausschuß wird vom Vereinsvorsitzenden oder seinem Beauftragten nach Bedarf einberufen oder auf Verlangen von mindestens 3 Ausschußmitgliedern. Die Einladung ergeht schriftlich. §8 Abs. 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.

§10

Der Vorstand

Den Vorstand bilden:
1. der Vorsitzende
2. sein Stellvertreter
3. der Schriftführer
4. der Rechnungsführer
5. der Jugendwart
Der Vorstand erledigt die Vereinsgeschäfte. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Es wird mündlich abgestimmt. §8 Abs. 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden. Der Vorstand kann für Sonderaufgaben Arbeitsausschüsse und Beauftragte einsetzen, die ihm verantwortlich sind.

§11

Die Mitglieder des Ausschusses und die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie führen ihr Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl.
Scheidet ein Vorstands- oder Ausschußmitglied oder ein Rechnungsprüfer im Lauf des Vereinsjahres aus, so kann der Ausschuß bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Vertreter für ihn bestimmen. Notfalls ist auch bei zeitweiser Verhinderung eines Ausschußmitgliedes entsprechend zu verfahren.

§12

1. Der Vereinsvorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassenwart und der Schriftführer bilden den geschäfts- führenden Vorstand.
2. Der Vereinsvorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB.

Jeder der beiden ist allein vertretungsberechtigt. Die Alleinvertretung des Stellvertreters wird im Innen- verhältnis wirksam, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft den Vorstand nach Bedarf kurzfristig ein und leitet seine Sitzungen.
3. Der Rechnungsführer fertigt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung an und führt die Kassenge- schäfte. Er ist für den Eingang der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren sowie für die ordnungs- gemäße Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben verantwortlich.
4. Der Schriftführer erledigt den Schriftwechsel und fertigt die Sitzungsniederschriften an, die auch vom Sitzungsleiter zu unterschreiben sind.
5. Dem Jugendwart oder der Jugendwartin obliegt die Jugendarbeit.

§13

Strafen

Wer gegen diese Satzungen verstößt, das Ansehen oder das Vermögen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht, Anordnungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung, des Ausschusses oder des Vorstandes zuwiderhandelt, kann, nachdem er Gelegenheit zur Rechtfertigung hat, bestraft werden mit:
1. Verwarnung
2. Sport- und Spielverbot
3. Ausschluß, wenn Verstöße oder Verfehlungen wie die vorgenannten gröblich waren oder vorsätzlich erfolgten oder, wenn sich das Mitglied einer unehrenhaften Handlung schuldig machte oder deswegen von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig verurteilt wurde.
Wer trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung seinen fälligen Vereinsbeitrag nicht bezahlt, kann durch Vorstandsbeschluß aus der Mitgliederliste gestrichen werden und gilt als freiwillig ausgetreten.
Die Strafen werden vom Vorstand ausgesprochen. Eine Strafe ist dem Betroffenen schriftlich zu eröffnen.
Gegen diese steht ihm das Recht der schriftlichen Beschwerde zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sie ist binnen einer Ausschlußfrist von 2 Wochen nach der Eröffnung der Strafe beim Vorsitzenden einzulegen, andernfalls wird die Strafe unanfechtbar wirksam. Der Ausschuß hat die Beschwerde binnen einer Woche nach ihrem Eingang zu behandeln.
Seine Entscheidung ist endgültig.

§14

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Brücken, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Entsprechendes gilt, wenn der bisherige Zweck des Vereins entfällt.

§15

Haftung

Der Verein übernimmt keine Haftung für Schäden und Sachverluste, die den Mitgliedern bei Ausübung des Sports entstehen. Er hat jedoch für seine Mitglieder eine Unfall- und Haftpflichtversicherung im Rahmen des Sportbundes Pfalz abgeschlossen.

Diese Vereinssatzung wurde am 13. April 1975 von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genehmigt.

Änderungen wurden am 17. November 1982 von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Die zweite Änderung wurde am 25. Januar 1998 von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Die dritte Änderung wurde am 15. Februar 2009 von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Die vierte Änderung wurde am 5. März 2017 von der Mitgliederversammlung genehmigt.